Informationen

Die Anzahl Gesuche hat massiv zugenommen. Häufig werden vorzeitiger Ferienbeginn und zusätzliche Ferien genannt.

Die Schulleitung ist in der Bewilligung der Gesuche nicht frei. Sie muss sich bei der Beurteilung des Gesuches an die gesetzlichen Grundlagen halten. Diese sind in Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) geregelt.

Art. 4  [Fassung vom 17. 12. 2007]
Dispensationen
1  Dispensationen sind insbesondere möglich
a    im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,
b    bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
c    im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
d    auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen,
e    für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,
f    bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist,
g    bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit.
2  Bei Vorliegen besonderer Gründe kann in Fällen von Absatz 1 Buchstabe f ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.

Gesuche sind rechtzeitig (mind. 30 Tage vor Beginn) einzureichen.

  • Gesuche müssen zwingend in Briefform eingereicht werden (Gesuche per email sind nicht rechtsgültig)
  • ein Gesuch muss zwingend in der Amtssprache der Gemeinde verfasst sein, also in deutsch
  • ein Gesuch muss
    eine Adresse,
    ein Datum,
    einen Antrag,
    die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln,
    eine Begründung und
    eine Unterschrift haben
  • Gesuche von getrennten Eltern mit geteiltem Sorgerecht müssen zwingend beide Unterschriften enthalten

Sind Urlaubsgesuche nicht in der DVAD geregelt, lehnt die Schulleitung die Gesuche in der Regel ab.


Mit den 5 freien Halbtagen hat der Gesetzgeber eine Möglichkeut geschaffen, wie sie mögliche Bedürfnisse abdecken können.

VSG Art. 27
Absenzen, Dispensation
3 Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Kindergarten- oder Schuljahr nicht in die Volksschule zu schicken. 

 Jährliche Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt
Wir weisen Sie daraufhin, dass die Zähne Ihres Kindes gestützt auf das Schulzahnpflegereglement und die Schulzahnverordnung der Gemeinde Pieterlen jährlich von einem Zahnarzt untersucht werden müssen.
Die Untersuchungskosten (Befundaufnahme, Pos. 4010 der Zahnarztrechnung) können Sie gegen Vorweisen der bezahlten Rechnung bei der Finanzverwaltung Pieterlen, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen zurückverlangen.

Wir sind überzeugt, dass sich viele Fragen und Unklarheiten im offenen direkten Gespräch klären und lösen lassen.

Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so bitten wir Sie den Dienstweg einzuhalten.

Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich bitte in erster Linie an die Lehrperson Ihres Kindes. 

Eltern – Schülerinnen
     ↓
Lehrperson
     ↓
Schulleitung
     ↓
Leiter Bildung

Bei Bedarf können Sie sich auch an die Erziehungsberatung wenden:
Bahnhofstrasse 50, 2542 Biel. Telefon. 031 636 15 20
E-mail: eb.biel@erz.be.ch (Beratung kostenlos)

link

 

Frau Karin Flückiger, Schulinspektorin Kreis 16
Zentralstrasse 32a, Postfach, 2501 Biel, Telefon 031 636 15 50

link